BSO 2023 veröffentlicht

Der AFVD hat die neue Bundesspielordnung (BSO) veröffentlicht. Anbei die Erläuterungen zu den wichtigsten Anpassungen:

1. Extraperioden (§ 24)

Bei Unentschieden wird nun standardmäßig eine Verlängerung folgen. Der Ligaträger (Spielverbund oder Landesverband) kann davon abweichende Regelungen treffen.

Doppelungen zum Regelbuch sind gestrichen worden. Aufgrund von Regeländerungen in den letzten Jahren standen sie zum Teil im Widerspruch zum Regeltext.

2. Streichung von Corona-Ausnahmen und Übergangsreglungen (§§ 21, 22, 29, 33 Nr. 3+4+10, 41, 60, 61, 124 Abs. 3)

Es verbleiben nur die Reduktion der Wechselsperre auf drei Spiele (§ 60) sowie eine mögliche Ausnahme beim Nachweis der Jugendarbeit (§ 33 Nr. 4). Letztere ist eine Kann-Vorschrift. Es hängt vom die Lizenz vergebenden Landesverband ab, ob er überzeugt ist, dass das Fehlen der Jugendmannschaft durch die Pandemie verursacht wurde.

3. Originale der Spielberichtsbögen: Ermessen des Ligaobmanns (§ 105)

Im Regelfall werden die Originalspielberichtsbögen kaum benötigt, sofern die Qualität der Scans ausreicht. Daher wird es ins Ermessen des jeweiligen Ligaobmanns gestellt, wie schnell bzw. ob überhaupt die Originale benötigt werden.

Da auch erst im Nachgang die Notwendigkeit aufkommen kann, das Original einzusehen, müssen die Originale dennoch von den Vereinen bis zum Jahresende aufbewahrt werden.

4. Passverweigerungsgründe (§ 58)

Die Passstelle kann die Ausstellung weiterer Pässe verweigern, wenn bei einer Mannschaft die doppelte Anzahl der Mindestspielerpässe für die Lizenzerteilung erreicht ist. Verhindert werden sollen unmäßig viele Pässe bei einem Verein, der damit potentielle Spieler von benachbarten Vereinen abzieht, ohne dass er sie selbst alle sinnvoll einsetzen kann.

5. Freigabeverweigerung (§ 60, Abs. 3, Bstb. D)

Auch vertragliche Verpflichtungen können eine Freigabeverweigerung begründen.

6. Ausnahmen zur „A“-Kennzeichnung (§ 68)

3. gestrichen, redundant zu 1.+2. Neu eingeführte Obergrenze von 5 A-Aberkennungen pro Jahr und Verein.

7. Berufungsinstanz (§§ 137, 141)

Die Geringfügigkeit von Strafen in der Berufungsinstanz wurde weiter gefasst. Eine mündliche Verhandlung (Treffen in Präsenz) kann von Kostenvorschuss abhängig gemacht werden. Der Rechtszug endet in der Berufungsinstanz bei Strafen bis 1.000 €.

8. Klarstellungen und kleinere Anpassungen

· § 57: Klarstellung, dass gleichzeitig Spielerpässe für 9er-Flag und 5er-Flag und Tackle möglich sind, auch bei verschiedenen Vereinen.

· § 80: Klarstellung, dass angenommene oder befürchtet schlechte Spielbedingungen ebenfalls nicht zur Spielabsage berechtigen. Nur wenn am Spieltag selbst der Platz durch den Platzwart gesperrt ist, ist eine Spielabsage wegen Unbespielbarkeit des Platzes berechtigt (ein schriftlicher Nachweis ist unaufgefordert vorzulegen).

· § 83: gestrichene Regelung steht bereits im Regelbuch. Doppelt hält auch hier nicht besser.

· § 113: Anpassung an die Realität der 8er-Schiedsrichter-Crew.

· § 146, Nr. 8, b+c: übernommen aus Marketing-Ausführungsbestimmungen der GFL; gilt nur für die GFL und ist auch für diese keine inhaltliche Änderung.